Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(17. BayIfSMV)
Vom 30. September 2022
(BayMBl. Nr. 557)
BayRS 2126-1-21-G
Vollzitat nach RedR: Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) vom 30. September 2022 (BayMBl. Nr. 557, BayRS 2126-1-21-G), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der
Verordnung vom 8. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 695) geändert worden ist
Siehe hierzu die gem. § 28a Abs. 7 IfSG erforderliche Begründung im
BayMBl. Nr. 558 v. 30.9.2022.
Teil 1 Geltende Regelungen
§ 1
Allgemeine Verhaltensempfehlungen
1Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 2In geschlossenen Räumlichkeiten einschließlich Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs wird unbeschadet der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
und des § 2 empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und auf ausreichende Belüftung zu achten. 3Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und
Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger
Kontakte vorsehen.
(1) In
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1.
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Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener Fahrzeugbereiche für Betreiber und Beschäftigte von
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a)
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Arztpraxen,
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b)
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Einrichtungen für ambulantes Operieren,
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c)
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Vorsorgeeinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
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d)
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Dialyseeinrichtungen,
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e)
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Tageskliniken,
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f)
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Rettungsdiensten,
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soweit sich dort mehrere Personen aufhalten und dies zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für
einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben, erforderlich ist,
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2.
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Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern,
vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
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gilt die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht).
(2) Die Maskenpflicht entfällt beim Vorliegen notwendiger Gründe und in den in § 28b Abs. 2 Satz 3 IfSG genannten Fällen.
(3) 1Von der Maskenpflicht sind befreit:
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1.
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Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
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2.
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Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske auf Grund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange
dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und
konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss;
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3.
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Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen.
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2Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. 3Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
(4) Betreiber sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht nach den Abs. 1 bis 3 sicherzustellen.
§ 3
Ausnahmen von einrichtungsbezogenen Testerfordernissen
(1) 1Ausgenommen von einem Testerfordernis nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a IfSG sind Betreiber und Beschäftigte, die nicht auf Stationen oder in
Bereichen mit besonders vulnerablen Patienten eingesetzt sind. 2Besonders vulnerabel sind Patienten, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes
ein stark erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben. 3Die Stationen und Bereiche des Krankenhauses mit besonders
vulnerablen Patienten sind in den Hygieneplänen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG zu benennen und den Beschäftigten bekanntzugeben.
(2) Ausgenommen von einem Testerfordemis nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b IfSG sind Personen beim Betreten einer heilpädagogischen Tagesstätte.
(3) 1Ausgenommen von einem Testerfordernis nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 IfSG sind Betreiber und Beschäftigte, wenn sie geimpfte oder genesene
Personen im Sinne von § 22a Abs. 1 und 2 IfSG sind und mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis erbringen. 2Testnachweis nach Satz 1 ist ein
Testnachweis nach § 22a Abs. 3 IfSG oder ein schriftlicher oder elektronischer Testnachweis auf der Grundlage
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1.
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eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
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2.
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eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
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3.
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eines aufgrund seiner CE-Kennzeichnung verkehrsfähigen oder vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien
(Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
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sofern der Test im Übrigen § 22a IfSG entspricht. 3Eine Testung nach Satz 2 Nr. 3 kann auch ohne Aufsicht erfolgen.
(4) Ausgenommen von einem Testerfordernis nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 IfSG sind ferner
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1.
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Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
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2.
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noch nicht eingeschulte Kinder,
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3.
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Personen, bei denen die Testung ihren Zweck nicht erfüllen kann.
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(5) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
Teil 2 Schlussvorschriften
§ 4
Ergänzende Anordnungen, Ausnahmen
(1) Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben im Rahmen des § 28b Abs. 5 Satz 2 IfSG unberührt.
(2) 1Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus
infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist und Bundesrecht nicht entgegensteht. 2Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine
allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 der Maskenpflicht nicht nachkommt oder entgegen § 2 Abs. 4 als Betreiber nicht
sicherstellt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 20. Januar 2023 außer Kraft.
München, den 30. September 2022
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister